Brandschutz – und Evakuierungshelfer

Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsschutz Gesetz § 10.2
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 § 22
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 2.2
DGUV Information 205-023
Es sind mindestens 5 % der anwesenden Mitarbeiter als Brandschutz– und Evakuierungshelfer zu schulen und zu benennen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob auf Grund der betrieblichen Besonderheiten diese Zahl ausreicht. Außerdem darf der Arbeitgeber Personen erst benennen, wenn die Personen mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind. Die Schulung darf von Brandschutzbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz durchgeführt werden.
Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

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