{"id":534,"date":"2016-01-26T09:02:19","date_gmt":"2016-01-26T09:02:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hk-arbeitssicherheit.com\/sifa-blog\/?p=534"},"modified":"2016-01-26T09:02:19","modified_gmt":"2016-01-26T09:02:19","slug":"winterdienst-auf-dem-betriebsgelande","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hk-arbeitssicherheit.com\/blog\/winterdienst-auf-dem-betriebsgelande\/","title":{"rendered":"Winterdienst auf dem Betriebsgel\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<p>Winterdienst auf dem Betriebsgel\u00e4nde<\/p>\n<p>R\u00e4umpflicht des Betriebsinhabers<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber unterliegt auf dem Betriebsgel\u00e4nde grunds\u00e4tzlich der R\u00e4um- und Streupflicht und geh\u00f6rt zu den sog. Verkehrssicherungspflichten eines Unternehmers. Dies gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das gesamte Betriebsgel\u00e4ndes, d. h. vor allem f\u00fcr die Zufahrtswege, Gehwege und Parkpl\u00e4tze. Kommt ein Arbeitnehmer zu Schaden, so haftet der Unternehmer nur unter Umst\u00e4nden auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Betriebsinhaber muss allerdings nicht das gesamte Gel\u00e4nde r\u00e4umen, es reicht vielmehr, das ausreichend breite Wege geschaffen werden. Der Arbeitnehmer oder Nutzer muss in der Lage sein mit einer zu erwartenden Sorgfalt gefahrenlos die notwendigen Wege zu nutzen. Dabei hat dieser nat\u00fcrlich ebenfalls vorsichtig und achtsam vorzugehen. Es ist nur ein Zustand herzustellen, welcher es m\u00f6glich macht, bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die Betriebsfl\u00e4che gefahrlos zu befahren und zu begehen. Daf\u00fcr ist reicht es aus, genug breite Geh- und Fahrwege zu r\u00e4umen. Eine vollst\u00e4ndige Ber\u00e4umung des Gel\u00e4ndes ist nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Was sind Verkehrssicherungspflichten<\/p>\n<p>Private Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, Kommunen, Betriebsinhaber, Unternehmer aber auch Privatpersonen m\u00fcssen allgemeine Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf ihren Herrschaftsbereich erf\u00fcllen. Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich als deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzanspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a7 823 ff. BGB f\u00fchren. Die sog. Verkehrssicherungspflicht ist nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung aus diesen Vorschriften entwickelt. Demnach obliegt demjenigen die Verkehrssicherungspflicht, der eine m\u00f6gliche Gefahrenquelle schafft, beaufsichtigt oder eine Sache verwaltet, die f\u00fcr dritte Personen gef\u00e4hrlich sein kann. Der Verkehrssicherungspflichtigen hat die Gefahrenquelle nicht gegen alle unwahrscheinlichen und denkbaren Schadensf\u00e4lle abzusichern. Er ist aber verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahrensituationen zu treffen, die durch den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch von Sachen entstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schneer\u00e4umen ist Verkehrssicherungspflicht des Eigent\u00fcmers<\/p>\n<p>Bei Schnee oder Eis m\u00fcssen St\u00e4dte\/ Kommunen als \u00f6ffentliche Eigent\u00fcmer daf\u00fcr sorgen, dass \u00f6ffentliche Stra\u00dfen und Gehwege ger\u00e4umt bzw. gestreut werden. Bez\u00fcglich der \u00f6ffentlichen Gehwege \u00fcbertragen \u00f6ffentliche K\u00f6rperschaften diese R\u00e4um- und Streupflicht h\u00e4ufig durch kommunale Satzungen auf die Anlieger, die dann die R\u00e4um- und Streupflicht des Teils des Gehweges, der an ihr Grundst\u00fcck grenzt, wahrzunehmen haben. Die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer k\u00f6nnen aber diese R\u00e4um- und Streupflichten vertraglich dem Mieter oder einem Dritten \u00fcbertragen. Auch dann m\u00fcssen sie sich aber durch Stichproben vergewissern, ob die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Einhaltung der R\u00e4um- und Streupflicht ordentlich erf\u00fcllt werden. Diese Aufsichts- und \u00dcberwachungspflichten gegen\u00fcber dem Dritten k\u00f6nnen nicht \u00fcbertragen werden. Zur Absicherung gegen Schadensf\u00e4lle k\u00f6nnen Verantwortliche auch Haftpflichtversicherungen abschlie\u00dfen, die dann bei Sach- oder Personensch\u00e4den einspringt.<\/p>\n<p>Delegation der R\u00e4um- und Streupflicht<\/p>\n<p>Die R\u00e4um- und Streupflicht kann unter folgenden Voraussetzungen auf entsprechende Dienstleister (Hausmeisterdienste) \u00fcbertragen werden:<\/p>\n<p>&#8211; Die \u00dcbertragung sollte in schriftlicher Form gegen\u00fcber der Fremdfirma erfolgen<br \/>\n&#8211; Festlegung des zeitlichen Rahmens unter Ber\u00fccksichtigung der betrieblichen Arbeits- und Nutzungszeiten<br \/>\n&#8211; Ggf. R\u00e4ummittel und Streugut fr\u00fchzeitig und g\u00fcnstig bereitstellen<br \/>\n&#8211; Regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle der Einhaltung der delegierten R\u00e4um- und Streupflichten <\/p>\n<p>Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit <a href=\"https:\/\/www.ziegler-metall.de\/winterdienst\">Ziegler-Metall<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Winterdienst auf dem Betriebsgel\u00e4nde R\u00e4umpflicht des Betriebsinhabers Der Arbeitgeber unterliegt auf dem Betriebsgel\u00e4nde grunds\u00e4tzlich der R\u00e4um- und Streupflicht und geh\u00f6rt zu den sog. Verkehrssicherungspflichten eines Unternehmers. Dies gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das gesamte Betriebsgel\u00e4ndes, d. h. vor allem f\u00fcr die Zufahrtswege, Gehwege und Parkpl\u00e4tze. 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