Turmdrehkran

Turmdrehkran
Auszug aus WIKIPEDIA
Ein Turmkran ist eine Hebemaschine zur vertikalen und horizontalen Verladung von Lasten. Durch den eingebauten Drehkranz (daher auch Turmdrehkran, kurz TDK) ist der Kran in der Lage, nicht nur die senkrechte Heberichtung, sondern eine dreidimensionale Bewegung auszuführen und kann daher die Last an einem anderen Punkt absetzen, als er sie aufgenommen hat. Für das Tragwerk des Turms und seines Arms, seines sogenannten Auslegers, wird häufig eine Fachwerkkonstruktion verwendet.
Hauptanwendung für den Turmdrehkran ist die Verlastung von Gütern an einen bestimmten Punkt, insbesondere auf Baustellen im Hochbau. Bei Turmdrehkranen gibt es verschiedene Bauarten: den unten- und den oben drehenden Turmdrehkran mit Katzausleger und den Turmdrehkran mit Nadelausleger.

Der Kranführer muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit natürlich eine Ausbildung haben. Die bekommt er in der Regel bei zugelassenen Institutionen oder beim Kranhersteller.
Er muss aber auch für das Arbeiten in der Höhe geeignet sein, die Grundsatzuntersuchung nach G41 der Verordnung über die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist deshalb eine Pflichtuntersuchung.
Hier ist der Betriebsarzt zuständig!
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische
Grundlage ist Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Wir unterscheiden Pflichtuntersuchungen (§4) und Angebotsuntersuchungen (§5)
Beispiele für Pflichtuntersuchungen sind z. B. bei Arbeiten mit Biologischen Stoffen (G42), bei Absturzgefahr (G41) u. a.
Beispiele für Angebotsuntersuchungen sind z. B. bei Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (G37) und Fahr- und Steuertätigkeiten (G25).
Hier ist der Betriebsarzt zuständig!
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