Weisung – Anweisung – Unterweisung

Unterweisen in der Betrieblichen Praxis, heißt zunächst einmal, sich mit der Situation im Betrieb vertraut machen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Grundlage, um die dort analysierten Gefahren den Mitarbeitern verständlich nahe zu bringen.

Sodann heißt Unterweisung, die Mitarbeiter :
– Informieren
– Trainieren
– Überzeugen
– Loben und motivieren.

Aber das heißt auch:
– Sich austauschen
– Vorbilder schaffen
– Verstärken und optimieren
– Anweisen
– Kontrollieren und sanktionieren

Die Zielgruppe ist festzulegen, nicht jeder Mitarbeiter muss in allen Bereichen unterwiesen werden.

Drei wichtige Ziele sollen erreicht werden:
– …wissen? – Mitarbeiter sollen Kenntnis und Verständnis haben.
– …können? – Mitarbeiter können sich richtig verhalten und kennen die Arbeitsweisen.
– …wollen? – Mitarbeiter sind motiviert und sensibilisiert.

Den Mitarbeitern muss aber auch deutlich gemacht werden, dass die Unterweisung eine Weisung bzw. Anweisung ist, die vom Unternehmer als Anspruch auf Umsetzung zu verstehen ist.

Deshalb muss der Unternehmer sicherstellen, dass wenn er nicht selbst unterweist, den Mitarbeitern klar ist, dass der Unterweisende die Befugnis zur Weisung und Anweisung hat.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

§ 4 Unterweisung der Versicherten > siehe Glossar U

Nebel vs. Beleuchtung

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.

Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.

Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Werden Dienstfahrzeuge benutzt, ist nach BGV D29 die regelmäßige Unterweisung der Kraftfahrer erforderlich.
Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine große Hilfe sein.

Unterweisung von Mitarbeitern

Grundlage ist das Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG) und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1.

In der BGV A1 heißt es wörtlich:

§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu unterweisen;
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen auch hierbei zur Verfügung.

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