Aktuelle Information zum Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG)

Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG)
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Aktuelle Information zur ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung (ArbMedVV)
Die ArbMedVV wurde im Oktober 2013 nachgebessert. Wichtig für Sie sind folgende Änderungen:
Pflichtvorsorge: Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeiten und anschließend in regelmäßigen Abständen. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
Angebotsvorsorge: Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen abständen angeboten werden.
Wunschvorsorge: Vorsorge, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nach dem Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat. Die Möglichkeit der Wunschvorsorge entfällt, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungbeurteilung nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Vorsorgebescheinigung: Bislang erhielt der Arbeitgeber im Fall einer Pflichtuntersuchung eine Kopie der Bescheinigung, aus der hervorging, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen.
Künftig erhalten der untersuchte Mitarbeiter und der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie enthält Angaben darüber, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Zudem enthält die Vorsorgebescheinigung die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Auszug aus gefahrstoffe aktuell 02/2014