Gitterbox als Arbeitsbühne Nein!

DIE BGV D27 GIBT IM § 26 VOR:
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind.

Mehr wissen!

Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz sind in folgenden Fällen erforderlich:
• ab 0 Meter, wenn der Arbeitsplatz am oder über dem Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann liegt, etwa einem Silo.
• ab 1 Meter, wenn der Arbeitsplatz an freiliegenden Treppenläufen oder Treppenabsätzen liegt. Hierbei wird ein dreiteiliger Seitenschutz erforderlich. Das gilt auch für Maschinenhäuser und Führerstände.
• ab 2 Meter rund um Gerüste. Hier muss systematisch ein Seitenschutz montiert ein.
• ab 3 Meter , beispielweise bei Dacharbeiten.
• ab 5 Meter, dieser Wert gilt z. B. bei Mauerarbeiten oder Arbeiten an Fenstern.
Quelle: Arbeit und Gesundheit 05 06 2014
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Grobe Fahrlässigkeit !?

Grobe Fahrlässigkeit

Im Sinne des § 277 BGB
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
vgl. Palandt/Heirichs, Rn. 277 Rn. 2


Hier kann man diskutieren, ob der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt ist, ich meine: Ja!
Eine Konstruktion, „Marke Eigenbau“ die von keinem Sachverständigen abgenommen wurde, die die Kriterien nach BGV D 27 nicht erfüllt.
Die Konstruktion steht ungesichert!! auf dem Lastaufnahmemittel!
Der Mitarbeiter wird im Korb verfahren!
Es besteht akute Absturzgefahr mit schwerwiegender Verletzungsgefahr!

Im Falle eines Unfalles ist nicht nur Leid zu beklagen, die rechtlichen Folgen für den Fahrer des Flurförderzeuges (Gabelstapler) und für die Unternehmensführung (hier öffentlicher Arbeitgeber) sind nicht zu unterschätzen.

Sicher auch ohne Unfall ein Fall für die Arbeitsschutzbehörde, die Berufsgenossenschaft und die Gesetzliche Unfallversicherung.