Arbeitsmittel

Beispiele für Arbeitsmittel und wie der Unternehmer die Sicherheit der Arbeitsmittel gewährleistet:
* Für Prüfpflichtige Anlagen und Betriebsmittel, wie
* Ortsfeste elektrische Anlagen
* Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
* Kraftbetriebene Tore
* RWA Anlagen
* Feuerlöscher
* Lastaufnahmemittel
* PSA Absturz
* Flurförderzeuge
* Krane
* Handgabelhubwagen
* Hochdruckreiniger
* Kraftfahrzeuge
sind Prüffristen festzulegen!
Werkzeuge und Hilfsmittel sind vor Benutzung auf Unversehrtheit zu prüfen.
Auch ein Bürostuhl ist ein Arbeitsmittel!

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

AM 01.06.2015 TRITT DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG (BETRSICHV) IN KRAFT
Die BetrSichV beseitigt Doppelregelungen zur Gefahrstoffverordnung und dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die neue BetrSichV
1. enthält jetzt Vorgaben zur alters– und alternsgerechten Gestaltung von Arbeitsmitteln
2. Berücksichtigt ergonomische und psychische Belastungen und
3. Erfasst besondere Unfallschwerpunkte in den Bereichen
• Instandhaltung
• Besondere Betriebszustände
• Betriebsstörungen und
• Aufgrund von Manipulationen von Schutzeinrichtungen

Worauf sie bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU)achten müssen
Die GBU ist nach wie vor das zentrale Instrument zur Ableitung von Schutzmaßnahmen. Die BetrSichV 2015 fordert, dass bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der GBU begonnen wird. Im Rahmen der GBU sind folgende Aspekte im Hinblick auf die mit dem Arbeitsmittel durchzuführenden Tätigkeiten zu berücksichtigen:
• Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten
• Gebrauchstauglichkeit
• Gebrauchs– und Betriebsanleitungen
• Ergonomische Aspekte
• Vorhersehbare Betriebsstörungen wie z. B. die mögliche Blockade beweglicher Teile
• Physische Belastungen wie z. B. durch Heben und Tragen
• Psychischen Belastungen der Mitarbeiter, die z. B. durch Überforderung entstehen können

Wichtig für Sie:
Sie können eine vom Hersteller oder Lieferanten erstellte GBU oder gleichwertige Unterlagen übernehmen, sofern diese den Arbeitsbedingungen– und -verfahren in Ihrem Betrieb entsprechen.

Was Sie dokumentieren müssen:
Die GBU muss dokumentiert werden. Hierzu gehören folgende 5 Punkte:
1 Die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
2 Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
3 Wie die Anforderungen der BetrSichV eingehaltenwerden, wenn von den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) abgewichen wird,
4 Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und
5 Das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Eine vereinfachte Vorgehensweise ist möglich, wenn nach der GBU aus den konkreten Einsatzbedingungen im Betrieb keine zusätzlichen Gefährdungen resultieren. In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Arbeitsmittel entsprechen mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß den zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt,
 Die Arbeitsmittel werden ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet,
 Es treten keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter der Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und zeitlichen Lage der Arbeitszeit auf und
 Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden regelmäßig durchgeführt.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 05/2015.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ihr Helmut Kästingschäfer

Aktuelle Information zum Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG)

Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG)
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.