Ist Ihre Gefährdungsbeurteilung (GBU) aktuell?

Gemäß § 5 Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG), § 3 DGUV Vorschrift 1 und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen an den Arbeitsplätzen zu beurteilen.

Gemäß § 6 1.e hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) den Arbeitgeber bei der GBU zu unterstützen.

Aus meiner Erfahrung erlebe ich immer wieder, dass der Arbeitgeber sich darauf verlässt „Die FaSi macht das schon“.

Die FaSi hat aber weder eine Kotrollpflicht noch eine Kontrollbefugnis. Im Klartext, ich als FaSi kann meine Kunden nur daran erinnern, dass die GBU regelmäßig auf Aktualität zu prüfen ist.

Leider hat die Pandemie zu einer gewissen Gleichgültigkeit geführt, die das Aktualisieren der GBU in den Hintergrund geschoben hat.

Ein paar Erkenntnisse aus der Praxis:

Mein Kunde ist als Dienstleister im Bereich Industriereinigung unterwegs. In jedem seiner Teamfahrzeuge befindet sich ein Ordner, mit allen GBUs für die zu erwartenden Arbeiten. Leider schon ein paar Jahre alt – und wie bereits erwähnt, vernachlässigt. Ja und dann stand plötzlich eine technische Aufsichtsperson der Arbeitsschutz- Behörde auf der Baustelle und bemängelt zu Recht die fehlende Aktualität der GBU.

Der Hilferuf kam schnell und ich bin zur Baustelle gefahren und habe eine umfangreiche Begehung durchgeführt und im Anschluss die GBU aktualisiert – und die Mitarbeiter zu allen relevanten Themen das Arbeitsschutzes unterwiesen.

Nach den gesetzlichen Grundlagen bin ich Berater und Unterstützer in Sachen GBU, die Unterweisung der Mitarbeiter ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Selbstverständlich mache ich das auf Anforderung meines Kunden als betriebsspezifische freiwillige Leistung.

Die aufgeführten Erkenntnisse sind aber nur ein Beispiel von vielen und zeigt, wie wichtig es ist, dass der Arbeitgeber seiner Verantwortung gerecht wird – und die FaSi nicht erst dann ruft, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Fazit:

Schauen Sie sich Ihre Gefährdungsbeurteilungen an und werden Sie aktiv. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit wird Sie unterstützen.

Überprüfen Sie Ihre Fluchttüren jetzt genau

Aktuelles Urteil
Verwaltungsgericht Münster Az. 9 K 1985/15

Vorschrift schlägt Gefährdungsbeurteilung- auf diesen kurzen Nenner lässt sich ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster bringen. Bei dem Verfahren ging es um eine Fluchttür, die sich lediglich nach innen öffnen lässt.

Ein Unternehmen hat in einer Gefährdungsbeurteilung festgehalten:
• Die Notausgangstür wird lediglich von 5 -7 Personen benutzt. Damit ist eine Stau– bzw. Traubenbildung nicht zu erwarten.
• Weitere Fluchtmöglichkeiten sind vorhanden.
Das reichte dem Gericht nicht: Es hielt sich streng an einer Vorgabe der ArbStättV- “Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen“ (ArbStättV, Anhang 2.3) – und untersagte
dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung, Mitarbeiter in den Räumen zu beschäftigen.
Türen von Notausgängen müssen sich außerdem von innen jederzeit leicht öffnen lassen!

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2017

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung: Wer sich weigert, zahlt bis zu 25.000 € Bußgeld

In vielen Betrieben hat es sich noch nicht herumgesprochen:

Eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung muss in jedem Betrieb bereits ab dem ersten Mitarbeiter vorliegen.
Das war nicht immer so.
Bis Oktober 2013 war das erst für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern Pflicht.
Das haben die Arbeitsschutzbehörden zum Anlass genommen, um im Rahmen der Schwerpunktaktion zu prüfen, ob auch wirklich überall korrekt ausgefüllte Gefährdungsbeurteilungen vorliegen.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 05/2016

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Arbeiten in engen Räumen

Arbeiten in engen Räumen: Diese Maßnahmen sind Pflicht
Zu den engen Räumen gehören insbesondere Behälter, Kessel, Tanks und Silos. Wenn in diesen Bereichen Gefahrstoffe vorhanden sind, müssen sie bei Tätigkeiten wie beispielsweise Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten besondere Schutzmaßnahmen treffen.
Worauf Sie vor Beginn der Arbeiten achten müssen:
1. Entleeren und reinigen Sie Behälter, Silos und enge Räume.
2. Stellen sie sicher, dass alle Zu- und Abgänge wirksam unterbrochen sind, durch die Gefahrstoffe, Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge in Behälter, Silos und enge Räume gelangen können.
3. Sorgen Sie dafür, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährdender Konzentration sowie keine explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel auftreten können.
Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration oder Menge durch
vorgenannte Maßnahmen nicht verhindert werden, müssen Ihre Mitarbeiter Atemschutz benutzen.
5. Stellen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Konzentration enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Diese Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen.
Achten Sie darauf, dass vor Beginn der Arbeiten ein Erlaubnisschein ausgestellt wird, in dem die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind. Der Aufsichtführende, der Sicherungsposten und bei Fremdunternehmen der Verantwortliche eines Auftragsnehmers haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis der festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.
Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2016
Für Fragen stehe ich zu Ihrer Verfügung, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

AM 01.06.2015 TRITT DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG (BETRSICHV) IN KRAFT
Die BetrSichV beseitigt Doppelregelungen zur Gefahrstoffverordnung und dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die neue BetrSichV
1. enthält jetzt Vorgaben zur alters– und alternsgerechten Gestaltung von Arbeitsmitteln
2. Berücksichtigt ergonomische und psychische Belastungen und
3. Erfasst besondere Unfallschwerpunkte in den Bereichen
• Instandhaltung
• Besondere Betriebszustände
• Betriebsstörungen und
• Aufgrund von Manipulationen von Schutzeinrichtungen

Worauf sie bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU)achten müssen
Die GBU ist nach wie vor das zentrale Instrument zur Ableitung von Schutzmaßnahmen. Die BetrSichV 2015 fordert, dass bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der GBU begonnen wird. Im Rahmen der GBU sind folgende Aspekte im Hinblick auf die mit dem Arbeitsmittel durchzuführenden Tätigkeiten zu berücksichtigen:
• Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten
• Gebrauchstauglichkeit
• Gebrauchs– und Betriebsanleitungen
• Ergonomische Aspekte
• Vorhersehbare Betriebsstörungen wie z. B. die mögliche Blockade beweglicher Teile
• Physische Belastungen wie z. B. durch Heben und Tragen
• Psychischen Belastungen der Mitarbeiter, die z. B. durch Überforderung entstehen können

Wichtig für Sie:
Sie können eine vom Hersteller oder Lieferanten erstellte GBU oder gleichwertige Unterlagen übernehmen, sofern diese den Arbeitsbedingungen– und -verfahren in Ihrem Betrieb entsprechen.

Was Sie dokumentieren müssen:
Die GBU muss dokumentiert werden. Hierzu gehören folgende 5 Punkte:
1 Die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
2 Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
3 Wie die Anforderungen der BetrSichV eingehaltenwerden, wenn von den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) abgewichen wird,
4 Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und
5 Das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Eine vereinfachte Vorgehensweise ist möglich, wenn nach der GBU aus den konkreten Einsatzbedingungen im Betrieb keine zusätzlichen Gefährdungen resultieren. In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Arbeitsmittel entsprechen mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß den zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt,
 Die Arbeitsmittel werden ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet,
 Es treten keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter der Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und zeitlichen Lage der Arbeitszeit auf und
 Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden regelmäßig durchgeführt.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 05/2015.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ihr Helmut Kästingschäfer