URTEIL ZUM ARBEITSSCHUTZRECHT: WO DAS MITSPRACHERECHT DES BETRIEBSRATES ENDET

Der Betriebsrat darf beim Arbeitsschutz im Betrieb mitreden. Doch dieses Mitbestimmungsrecht hat Grenzen, wie das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin– Brandenburg (Az TaBV 1448/14 vom 25.02.2015 zeigt.
Der Fall:
In einem Unternehmen hatten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigungsstelle gebildet, um in Streitfragen des Gesundheitsschutzes zu schlichten. Das Unternehmen war mit einem Schlichterspruch allerdings nicht einverstanden, weil hier keine Mitbestimmung bestehe.
Das Urteil:
Das LAG gab dem Unternehmen Recht.
Die Begründung:
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten schützen. In diesem Rechtsbereich hat der Betriebsrat nur ein Mitbestimmungsrecht, wenn ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.
Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (z.B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates allerdings nur, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ergibt oder wenn „eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt“.
Aus gefahstoff aktuell 09/2015