Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Das Arbeitssicherheitsgesetz ASiG schreibt im § 11 dem Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern die Bildung eines ASA vor.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • Dem Arbeitgeber oder einen von ihm Beauftragten
  • Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern (sofern ein Betriebsrat implementiert ist)
  • Dem Betriebsarzt (In)
  • Der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Dem oder den Sicherheitsbeauftragten

Der Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und tritt mindesten einmal vierteljährlich zusammen.

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