Brandschutz – und Evakuierungshelfer

Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsschutz Gesetz § 10.2
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 § 22
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 2.2
DGUV Information 205-023
Es sind mindestens 5 % der anwesenden Mitarbeiter als Brandschutz– und Evakuierungshelfer zu schulen und zu benennen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob auf Grund der betrieblichen Besonderheiten diese Zahl ausreicht. Außerdem darf der Arbeitgeber Personen erst benennen, wenn die Personen mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind. Die Schulung darf von Brandschutzbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz durchgeführt werden.
Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Haben sie genung Brandschutzhelfer bestellt?

Die Arbeitsstättenverordnung fordert es:
Jeder Betrieb muss Vorkehrungen treffen, damit sich die Mitarbeiter bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Prüfen Sie jetzt, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen.
Stellt die Behörde fest, dass in Ihrem Betrieb zu wenig Brandschutzhelfer bestellt (und geschult) sind, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid von bis zu 2.000 € rechnen.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2016

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Helmut Kästingschäfer

Ich bin berechtigt nach DGUV 205-023 Brandschutzhelfer zu Schulen.