Brandschutz – und Evakuierungshelfer

Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsschutz Gesetz § 10.2
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 § 22
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 2.2
DGUV Information 205-023
Es sind mindestens 5 % der anwesenden Mitarbeiter als Brandschutz– und Evakuierungshelfer zu schulen und zu benennen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob auf Grund der betrieblichen Besonderheiten diese Zahl ausreicht. Außerdem darf der Arbeitgeber Personen erst benennen, wenn die Personen mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind. Die Schulung darf von Brandschutzbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz durchgeführt werden.
Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Wann benötigen sie einen Brandschutz Beauftragten?

114 SBauVO – Verantwortliche Personen für Hochhäuser
§ 82 SBauVO – Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten
§ 54 BauO NRW
Sonderbauten nach § 68 BauO NRW
Für Hochhäuser
… mit mehr als 30 m Höhe und Räumen mit mehr als 600 m² Grundfläche
Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche

Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Fachkraft für Arbeitssicherheit Helmut Kästingschäfer

Arbeitsmittel

Beispiele für Arbeitsmittel und wie der Unternehmer die Sicherheit der Arbeitsmittel gewährleistet:
* Für Prüfpflichtige Anlagen und Betriebsmittel, wie
* Ortsfeste elektrische Anlagen
* Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
* Kraftbetriebene Tore
* RWA Anlagen
* Feuerlöscher
* Lastaufnahmemittel
* PSA Absturz
* Flurförderzeuge
* Krane
* Handgabelhubwagen
* Hochdruckreiniger
* Kraftfahrzeuge
sind Prüffristen festzulegen!
Werkzeuge und Hilfsmittel sind vor Benutzung auf Unversehrtheit zu prüfen.
Auch ein Bürostuhl ist ein Arbeitsmittel!

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Garantenstellung

Man macht sich strafbar, wenn man durch sein Handeln gegen ein Strafgesetz verstößt. Bei gewissen Tatbeständen wird indes das Nichtstun bestraft. Allgemein gilt: Wer nichts unternimmt, um einen vom Gesetz verbotenen Sachverhalt zu verhindern, macht sich strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Tatbestand nicht eintritt. Diese Verpflichtung zum Tätigwerden wird als Garantenpflicht bezeichnet. Sie kann auf einem Gesetz, einem Vertrag oder einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen.
Wer als Arbeitgeber den Auftrag zur Benutzung von nicht betriebssicheren Arbeitsmitteln erteilt, wird sich im Falle eines Unfalles zu verantworten haben.
Dies gilt für nicht betriebssichere Maschinen ebenso wie für defekte Leitern!

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Haben sie genung Brandschutzhelfer bestellt?

Die Arbeitsstättenverordnung fordert es:
Jeder Betrieb muss Vorkehrungen treffen, damit sich die Mitarbeiter bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Prüfen Sie jetzt, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen.
Stellt die Behörde fest, dass in Ihrem Betrieb zu wenig Brandschutzhelfer bestellt (und geschult) sind, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid von bis zu 2.000 € rechnen.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2016

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Helmut Kästingschäfer

Ich bin berechtigt nach DGUV 205-023 Brandschutzhelfer zu Schulen.

Gefährdungsbeurteilung: Wer sich weigert, zahlt bis zu 25.000 € Bußgeld

In vielen Betrieben hat es sich noch nicht herumgesprochen:

Eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung muss in jedem Betrieb bereits ab dem ersten Mitarbeiter vorliegen.
Das war nicht immer so.
Bis Oktober 2013 war das erst für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern Pflicht.
Das haben die Arbeitsschutzbehörden zum Anlass genommen, um im Rahmen der Schwerpunktaktion zu prüfen, ob auch wirklich überall korrekt ausgefüllte Gefährdungsbeurteilungen vorliegen.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 05/2016

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Arbeitssicherheit: Ein Wegweiser in 6 Sprachen

Arbeitssicherheit: Ein Wegweiser in 6 Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Serbisch, Arabisch und Persisch, ein guter Einstieg!
Die Broschüre, erstellt durch Media for Work enthält.
* Ein verständliches Vorwort
* die 10 goldenen Sicherheitsregeln
* Die 12 wichtigsten Begriffe im Arbeitsschutz
* Die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
Diese Broschüre unterstützt Sie bei der Ersteinweisung neuer Mitarbeiter in den oben genannten Sprachen.
Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Arbeiten in engen Räumen

Arbeiten in engen Räumen: Diese Maßnahmen sind Pflicht
Zu den engen Räumen gehören insbesondere Behälter, Kessel, Tanks und Silos. Wenn in diesen Bereichen Gefahrstoffe vorhanden sind, müssen sie bei Tätigkeiten wie beispielsweise Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten besondere Schutzmaßnahmen treffen.
Worauf Sie vor Beginn der Arbeiten achten müssen:
1. Entleeren und reinigen Sie Behälter, Silos und enge Räume.
2. Stellen sie sicher, dass alle Zu- und Abgänge wirksam unterbrochen sind, durch die Gefahrstoffe, Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge in Behälter, Silos und enge Räume gelangen können.
3. Sorgen Sie dafür, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährdender Konzentration sowie keine explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel auftreten können.
Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration oder Menge durch
vorgenannte Maßnahmen nicht verhindert werden, müssen Ihre Mitarbeiter Atemschutz benutzen.
5. Stellen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Konzentration enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Diese Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen.
Achten Sie darauf, dass vor Beginn der Arbeiten ein Erlaubnisschein ausgestellt wird, in dem die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind. Der Aufsichtführende, der Sicherungsposten und bei Fremdunternehmen der Verantwortliche eines Auftragsnehmers haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis der festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.
Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2016
Für Fragen stehe ich zu Ihrer Verfügung, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fahrerkarte

Im Besitz einer Fahrerkarte muss jeder Lkw-Fahrer sein, der ein Fahrzeug für den gewerblichen Transport von Personen bzw. Gütern mit einem digitalen Tachographen fährt – und der ist für alle Neuzulassungen seit Mai 2006 Pflicht.
Die wichtigsten Informationen rund um die Fahrerkarte haben die Experten von TÜV SÜD Auto Service für Sie übersichtlich zusammengestellt:
Funktion: Die Fahrerkarte speichert die Lenk- und Ruhezeiten für 28 Tage sowie die Daten zur Identität des Fahrers. Somit ist die Fahrerkarte ein persönliches Dokument und nicht an Dritte übertragbar. Wenn sich übrigens Ihre persönlichen Daten (Führerscheinnummer, Adresse etc.) ändern, dürfen Sie die Fahrerkarte dennoch bis zum Ende der Gültigkeit weiter benutzen.
Gültigkeit: Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig, danach sollten Sie rechtzeitig, frühestens aber sechs Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf, eine Folgekarte beantragen. Bei Verlust bzw. technischem Defekt müssen Sie am TÜV SÜD Service-Center eine Ersatzkarte beantragen. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens 15 Kalendertage fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist.
Selbstcheck: Sie können die gespeicherten Daten entweder auf der Anzeige des digitalen Kontrollgeräts, auf einem Ausdruck oder durch Herunterladen der Daten auf einem PC einsehen.
Analog/digital: Wenn Sie mit unterschiedlichen Kontrollgeräten (analog und digital) am selben Tag fahren, dann müssen Sie alle Aufzeichnungen (Schaublätter und Fahrerkarte) bereitstellen.
Diebstahl: Bei Diebstahl müssen Sie die Polizei kontaktieren und Anzeige erstatten. Die polizeiliche Meldung muss dann zur Antragstellung einer Ersatzkarte beim TÜV SÜD Service-Center vorgelegt werden.
Verantwortlichkeit: Sie sind sowohl für die sichere Aufbewahrung wie auch für den korrekten Umgang mit der Fahrerkarte selbst verantwortlich.
Entzug: Wenn Sie Ihren Führerschein verlieren oder Ihre Beschäftigung als Fahrer aufgeben, bleibt die Fahrerkarte dennoch bei Ihnen. Entzogen wird Ihnen die Fahrerkarte lediglich, wenn sich herausstellt, dass sie gefälscht ist, ein anderer Fahrer Ihre Karte benutzt oder benutzt hat und wenn die Fahrerkarte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente beantragt wurde.
Die Fahrerkarte muss bei jeder Fahrt mitgeführt und bei Kontrollen ausgehändigt werden. Jeder Fahrer darf nur eine einzige gültige Fahrerkarte haben.
Eine Information des TÜV SÜD

DIE REVISION DER NORM IM QUALITÄTSMANAGEMENT

Die neue Norm DIN EN ISO 9001:2015 beabsichtigt:
 Leistungssteigerung und nachhaltige Entwicklung von Unternehmen
 Erfüllung aller Produktanforderungen, Steigerung der Kundenzufriedenheit
 Behandlung von Risiken und Chancen
 Nachweisbare Qualität
Was sich generell ändert:
 Andere Begriffe in der Übersetzung
 Normenanforderungen insgesamt wesentlich strukturierter
 Norm für alle Branchen direkter anwendbar bzw. besser zu verstehen
 Weniger formelle (Dokumentations-) Pflichten

Auszug aus Info QUACERT

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Qualitätsmanagement Beauftragten
Helmut Kästingschäfer

Winterdienst auf dem Betriebsgelände

Winterdienst auf dem Betriebsgelände

Räumpflicht des Betriebsinhabers

Der Arbeitgeber unterliegt auf dem Betriebsgelände grundsätzlich der Räum- und Streupflicht und gehört zu den sog. Verkehrssicherungspflichten eines Unternehmers. Dies gilt grundsätzlich für das gesamte Betriebsgeländes, d. h. vor allem für die Zufahrtswege, Gehwege und Parkplätze. Kommt ein Arbeitnehmer zu Schaden, so haftet der Unternehmer nur unter Umständen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Betriebsinhaber muss allerdings nicht das gesamte Gelände räumen, es reicht vielmehr, das ausreichend breite Wege geschaffen werden. Der Arbeitnehmer oder Nutzer muss in der Lage sein mit einer zu erwartenden Sorgfalt gefahrenlos die notwendigen Wege zu nutzen. Dabei hat dieser natürlich ebenfalls vorsichtig und achtsam vorzugehen. Es ist nur ein Zustand herzustellen, welcher es möglich macht, bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die Betriebsfläche gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dafür ist reicht es aus, genug breite Geh- und Fahrwege zu räumen. Eine vollständige Beräumung des Geländes ist nicht zwingend erforderlich.

Was sind Verkehrssicherungspflichten

Private Grundstückseigentümer, Kommunen, Betriebsinhaber, Unternehmer aber auch Privatpersonen müssen allgemeine Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf ihren Herrschaftsbereich erfüllen. Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich als deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen nach §§ 823 ff. BGB führen. Die sog. Verkehrssicherungspflicht ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung aus diesen Vorschriften entwickelt. Demnach obliegt demjenigen die Verkehrssicherungspflicht, der eine mögliche Gefahrenquelle schafft, beaufsichtigt oder eine Sache verwaltet, die für dritte Personen gefährlich sein kann. Der Verkehrssicherungspflichtigen hat die Gefahrenquelle nicht gegen alle unwahrscheinlichen und denkbaren Schadensfälle abzusichern. Er ist aber verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahrensituationen zu treffen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Sachen entstehen können.

Schneeräumen ist Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers

Bei Schnee oder Eis müssen Städte/ Kommunen als öffentliche Eigentümer dafür sorgen, dass öffentliche Straßen und Gehwege geräumt bzw. gestreut werden. Bezüglich der öffentlichen Gehwege übertragen öffentliche Körperschaften diese Räum- und Streupflicht häufig durch kommunale Satzungen auf die Anlieger, die dann die Räum- und Streupflicht des Teils des Gehweges, der an ihr Grundstück grenzt, wahrzunehmen haben. Die Grundstückseigentümer können aber diese Räum- und Streupflichten vertraglich dem Mieter oder einem Dritten übertragen. Auch dann müssen sie sich aber durch Stichproben vergewissern, ob die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Räum- und Streupflicht ordentlich erfüllt werden. Diese Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Dritten können nicht übertragen werden. Zur Absicherung gegen Schadensfälle können Verantwortliche auch Haftpflichtversicherungen abschließen, die dann bei Sach- oder Personenschäden einspringt.

Delegation der Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht kann unter folgenden Voraussetzungen auf entsprechende Dienstleister (Hausmeisterdienste) übertragen werden:

– Die Übertragung sollte in schriftlicher Form gegenüber der Fremdfirma erfolgen
– Festlegung des zeitlichen Rahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen Arbeits- und Nutzungszeiten
– Ggf. Räummittel und Streugut frühzeitig und günstig bereitstellen
– Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der delegierten Räum- und Streupflichten

Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit Ziegler-Metall.

Und wieder neigt ein Jahr sich dem Ende zu

In vier Wochen ist mein Geschäftsjahr 2015 zu Ende. Dann werden meine Frau und ich in den wohlverdienten Weihnachtsurlaub fahren und Kraft für den Neustart 2016 zu tanken.
Für mich war es ein sehr erfolgreiches und gutes Jahr.
Ich hoffe und wünsche Ihnen und Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, dass auch Sie alle ein erfolgreiches, gutes und gesundes Jahr 2015 erleben durften.
Ab dem 05.01.2016 stehe ich in gewohnter Weise wieder zu Ihrer Verfügung,
Bis dahin wünsche ich Ihnen eine besinnliche Zeit und ein ebenso besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Neue Jahr 2016.
Mögen sich für Sie und Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle Wünsche, insbesondere nach Gesundheit, Glück und einem gesicherten Arbeitsplatz, sowohl in finanzieller als auch im Hinblick auf unfallfreies Arbeiten, erfüllen.
In diesem Sinne verbleibe ich Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Viele Arbeitsschutzvorschriften erfordern eine Unterweisung

Doch meistens fehlt die Zeit dazu. Es muss auch nicht zwingend ein aufwendiger Vortrag sein. Sicherheitskurzgespräche sind eine Alternative bzw. Ergänzung zur Unterweisung.
Sicherheitskurzgepräche ergeben sich meistens aus spezifischen Anlässen wie beispielweise Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen. Sie dienen der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen oder berufsbedingten Erkrankungen und sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erhöhen. In diesen Gesprächen werden die Mitarbeiter aktiv einbezogen. Sie dauern in der Regel zwischen 5 und 20 Minuten.
Erstellen Sie ein Ergebnisprotokoll
Das Gespräch sollte von einer fachkundigen Person moderiert werden. Und denken Sie daran, jedes Sicherheitsgespräch zu dokumentieren.
Auszug aus gefahrstoffe aktuell 09/2015
Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutz Beauftragten

URTEIL ZUM ARBEITSSCHUTZRECHT: WO DAS MITSPRACHERECHT DES BETRIEBSRATES ENDET

Der Betriebsrat darf beim Arbeitsschutz im Betrieb mitreden. Doch dieses Mitbestimmungsrecht hat Grenzen, wie das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin– Brandenburg (Az TaBV 1448/14 vom 25.02.2015 zeigt.
Der Fall:
In einem Unternehmen hatten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigungsstelle gebildet, um in Streitfragen des Gesundheitsschutzes zu schlichten. Das Unternehmen war mit einem Schlichterspruch allerdings nicht einverstanden, weil hier keine Mitbestimmung bestehe.
Das Urteil:
Das LAG gab dem Unternehmen Recht.
Die Begründung:
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten schützen. In diesem Rechtsbereich hat der Betriebsrat nur ein Mitbestimmungsrecht, wenn ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.
Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (z.B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates allerdings nur, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ergibt oder wenn „eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt“.
Aus gefahstoff aktuell 09/2015

WARUM DER ARBEITSSCHUTZAUSSCHUSS (ASA) DIE AZUBIS NICHT VERGESSEN DARF

Junge Leute sind risikobereiter als ältere erfahrene Mitarbeiter. Damit Berufsstarter in ihrem Unternehmen nicht zum Sicherheitsrisiko werden, sollten Sie im ASA folgende wichtige Fragen klären:
Werden die jungen Berufsanfänger von erfahrenen, zuverlässigen und fachkundigen Mitarbeitern betreut?
Verfügen die an der Ausbildung beteiligten Personen über die erforderlichen menschlichen und pädagogischen Qualifikationen?
Werden Neulinge erst nach entsprechender Unterweisung mit Tätigkeiten, wie z.B. mit Gefahrstoffen, betraut?
Wird darauf geachtet, dass die Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eingehalten werden?

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 06/2015.

Für weitere fragen stehe ich jederzeit zu Ihrer Verfügung

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

AM 01.06.2015 TRITT DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG (BETRSICHV) IN KRAFT
Die BetrSichV beseitigt Doppelregelungen zur Gefahrstoffverordnung und dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die neue BetrSichV
1. enthält jetzt Vorgaben zur alters– und alternsgerechten Gestaltung von Arbeitsmitteln
2. Berücksichtigt ergonomische und psychische Belastungen und
3. Erfasst besondere Unfallschwerpunkte in den Bereichen
• Instandhaltung
• Besondere Betriebszustände
• Betriebsstörungen und
• Aufgrund von Manipulationen von Schutzeinrichtungen

Worauf sie bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU)achten müssen
Die GBU ist nach wie vor das zentrale Instrument zur Ableitung von Schutzmaßnahmen. Die BetrSichV 2015 fordert, dass bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der GBU begonnen wird. Im Rahmen der GBU sind folgende Aspekte im Hinblick auf die mit dem Arbeitsmittel durchzuführenden Tätigkeiten zu berücksichtigen:
• Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten
• Gebrauchstauglichkeit
• Gebrauchs– und Betriebsanleitungen
• Ergonomische Aspekte
• Vorhersehbare Betriebsstörungen wie z. B. die mögliche Blockade beweglicher Teile
• Physische Belastungen wie z. B. durch Heben und Tragen
• Psychischen Belastungen der Mitarbeiter, die z. B. durch Überforderung entstehen können

Wichtig für Sie:
Sie können eine vom Hersteller oder Lieferanten erstellte GBU oder gleichwertige Unterlagen übernehmen, sofern diese den Arbeitsbedingungen– und -verfahren in Ihrem Betrieb entsprechen.

Was Sie dokumentieren müssen:
Die GBU muss dokumentiert werden. Hierzu gehören folgende 5 Punkte:
1 Die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
2 Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
3 Wie die Anforderungen der BetrSichV eingehaltenwerden, wenn von den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) abgewichen wird,
4 Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und
5 Das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Eine vereinfachte Vorgehensweise ist möglich, wenn nach der GBU aus den konkreten Einsatzbedingungen im Betrieb keine zusätzlichen Gefährdungen resultieren. In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Arbeitsmittel entsprechen mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß den zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt,
 Die Arbeitsmittel werden ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet,
 Es treten keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter der Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und zeitlichen Lage der Arbeitszeit auf und
 Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden regelmäßig durchgeführt.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 05/2015.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ihr Helmut Kästingschäfer

Der richtige Sicherheitsschuh

Ermitteln sie für jeden Arbeitsplatz die richtigen Sicherheitsschuhe!
Wer weiß schon, welcher Sicherheitsschuh der richtige ist? Ganz klar, der Schuhhersteller
oder Lieferant. Doch damit dieser Ihnen auch wirklich den richtigen Schuh empfehlen kann,
müssen Sie ihn lückenlos mit Informationen über die Jeweiligen Gefährdungen am Arbeitsplatz
versorgen. Mit der richtigen Checkliste können Sie gleich 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen:
• Gefährdungen ermitteln und dokumentieren
• Eine solide Grundlage für die Einholung von Vergleichsangeboten schaffen

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 03/2015.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre
Fachkraft für Arbeitssicherheit

Zum Jahresende

Wieder geht ein Jahr zu Ende, es war ereignisreich, nicht immer zufriedenstellend und in vielen Ländern leider auch nicht friedlich.
So mancher Streik hat uns das Leben nicht angenehmer gemacht, viele Staus haben uns die Zeit geraubt.
Veränderungen fordern uns immer wieder heraus, aber wir meistern sie.
Deshalb wollen wir auch optimistisch in das Jahr 2015 blicken und uns den Herausforderungen stellen.
Für die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit möchte ich mich herzlich bedanken und Ihnen eine besinnliche Zeit, einen guten Übergang in das Jahr 2015 und weiterhin Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit wünschen.

UVV Prüfung Fahrzeuge

Auszug aus der BGV D29
§ 57 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Auszug aus der Homepage der BG Verkehr und Transport
Prüfung von Fahrzeugen

Fahrzeuge und deren Aufbauten unterliegen wie alle anderen Arbeitsmittel einem gewissen Verschleiß. Wird dieser zu groß, drohen Teile zu brechen, zu platzen oder abzureißen. Sicherheitseinrichtungen versagen. Teile, die selten genutzt werden, können korrodieren und im Bedarfsfall nicht funktionieren. Hin und wieder werden Teile, die für die Sicherheit wichtig sind, beschädigt, abgebaut und nicht ersetzt. All dies gilt es, bei einer Prüfung festzustellen, damit die Verantwortlichen die erforderliche Mängelbeseitigung veranlassen können.
Jeder Fahrer ist gefordert, vor Antritt einer Fahrt eine Sicherheits- und Funktionskontrolle durchzuführen. Dabei geht es in erster Linie um augenfällige Mängel.
Die Einschätzungen der Fahrer über ihre Fahrzeuge genügen alleine nicht. Von Zeit zu Zeit muss sich ein Fachmann die Fahrzeuge ansehen. Regelmäßig prüfen Sachverständige die Fahrzeuge im Rahmen der Hauptuntersuchungen. Zusätzlich fallen bei bestimmten Fahrzeugen Sicherheitsprüfungen an, die ebenfalls Sachverständige oder anerkannte Werkstätten erledigen. Diese Prüfungen der Fahrzeuge nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dienen alleine der Feststellung des verkehrssicheren Zustandes. Ein Check auf arbeitssicheren Zustand findet bei den amtlichen Prüfungen nicht statt. Deshalb ist es erforderlich, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen/eine befähigte Person zusätzlich auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden. Um die tatsächlich erforderlichen Prüffristen festlegen zu können, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
• Wie und wo wird das Fahrzeug eingesetzt?
• Wie gehen die Mitarbeiter mit dem Fahrzeug um?
• Wie häufig treten Mängel und Beschädigungen auf?

Meldepflichtige Unfälle

Ein Arbeits– oder Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn ein Ausfall von mehr als drei Arbeitstagen vorliegt. Die Unfallmeldung ist an die zuständige Berufsgenossenschaft und bei schweren Unfällen oder Tod an die zuständige Bezirksregierung Dezernat 56 Arbeitsschutz zu übermitteln.
Vergessen wird oft die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die in jedem Fall zu beteiligen ist. Sie muss die Unfallmeldung auswerten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle vorschlagen.

Gedanken zum Umweltschutz

Gedanken zum Umweltschutz

Auszug aus der Einleitung zur DIN EN ISO 14001:2009-11
„Organisationen aller Art sind zunehmend damit befasst, eine solide Umweltleistung zu erzielen und unter Beweis zu stellen, indem sie die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen auf die Umwelt in Übereinstimmung mit ihrer Umweltpolitik und ihren –zielen ermitteln und bewerten. Dies geschieht angesichts einer zunehmend strengeren Gesetzgebung, der Entwicklung wirtschaftspolitischer und anderer Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und einer steigenden Anteilnahme interessierter Kreise an Umweltfragen und einer nachhaltigen Entwicklung.

Vorteile eines Umweltmanagementsystems

– Rechtssicherheit in Umweltfragen
– Reduzierte Kosten
– Wettbewerbsvorteile
– Transparenz
– Verringerung der Umweltbelastung
– Verbesserte Organisation
– Besseres Image
– Risikomanagement
– International anerkannt

„Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, die in Wechselwirkung mit der Umwelt treten können.“

– Direkte Aspekte
o Emissionen in die Luft
o Einleitung in Gewässer
o Verunreinigung von Böden
o Bodenkontamination
o Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen
o Freisetzung von Energie (z.B. in Form von Wärme, Strahlung, Schwingungen)
o Abfall und Nebenprodukte
o Physikalische Merkmale ( z. B. Größe, Form, Farbe, Aussehen)

– Indirekte Aspekte
o Produktbezogene Auswirkungen
o Kapitalinvestition
o Neue Märkte
o Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen
o Verwaltungs- und Planungsentscheidungen
o Zusammensetzung des Produktangebots
o Umweltleistungen und Umweltverhalten von Unter- Auftragnehmern und Lieferanten

Rechtliche Anforderungen
– Umweltrecht
o Umwelthaftungsrecht
o Umweltstrafrecht
– Umweltschadensgesetz
– Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
– Richtlinie zur Überwachung von Industrieanlagen
– Störfallverordnung (12. BImSchV)
– Seveso RL III
– VOC-Verordnung 831. BImSchV)
– Abfallwirtschaft
o Kreislaufwirtschaftsgesetz
– Wasserhaushaltsgesetz
– VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
– Betriebssicherheitsverordnung
– Gefahrstoffrecht
– Technische Regelwerke
– Baurecht

Empfehlung
– Nehmen Sie das Thema als Tagesordnungspunkt mit in Ihre nächste Arbeitsschutz Ausschusssitzung (ASA)
– Besprechen Sie das Thema in Ihrer nächsten Teamsitzung
– Sprechen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit an

Managementsysteme und Schnittstellen

Managementsysteme und Schnittstellen
Wer heute ein Qualitätsmanagement System (QMS) nach DIN EN ISO 9001 einführt, ist gut beraten, zu überlegen, ob es sinnvoll ist, ein integriertes Management System einzuführen.
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz wird aktuell immer wichtiger, ein Arbeitsschutz Management System (AMS) ermöglicht, integriert im QMS wesentliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu betrachten, zu kontrollieren und zu verbessern.
Ein AMS kann auf der Grundlage der Vorgaben des „Nationalen Leitfaden“ durch die Berufsgenossenschaften implementiert und zertifiziert werden.
In einigen Branchen verlangt man jedoch einen internationalen Standard, nach OHSAS 18001 oder nach SCC.
Ebenso wichtig ist heute ein Umweltschutz Management System (UMS) nach DIN EN ISO 14001.
Jedes System kann für sich betrachtet implementiert, zertifiziert und angewendet werden.
Es empfiehlt sich aber, diese Systeme als ein „Integriertes Management System“ einzuführen, zu zertifizieren und anzuwenden.
Die Schnittstellen zu den einzelnen Systemen sind fließend, langfristig werden Forderungen von Auftraggebern sinnvoll umgesetzt und ersparen dem Unternehmer ein arbeitsintensives nacharbeiten.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitsschutz Manager mit Ausbildung in QMS, AMS und UMS kann Ihnen da weiterhelfen.
Natürlich gibt es für größere Unternehmen noch den Part des Personal Management Systems.
Hier gibt es ebenfalls Schnittstellen, die eine integrative Entwicklung erleichtern und sinnvoll machen.

Gitterbox als Arbeitsbühne Nein!

DIE BGV D27 GIBT IM § 26 VOR:
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind.

Fünf Kriterien entscheiden über die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen? Früher reichte ein gründlicher Blick auf die Liste mit den Vorgaben der Berufsgenossenschaft, um diese Frage zu beantworten. Heute entscheidet der Unternehmer nach inhaltlichen Gesichtspunkten.
Auf der Grundlage der seit dem 01.10.2014 in Kraft gesetzten DGUV Vorschrift 1 sind in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Wie viele es sein müssen, prüft der Unternehmer nach fünf verbindlich festgelegten Kriterien:
• Unfall- und Gesundheitsgefahren im Unternehmen , zu ermitteln anhand der Gefährdungsbeurteilung.
• Räumliche Nähe zu den Beschäftigten, der Sicherheitsbeauftragte ist Kollege unter Kollegen.
• Zeitliche Nähe zu den Beschäftigten, der Sicherheitsbeauftrage soll präsent sein.
• Fachliche Nähe zu den Beschäftigten, die Sicherheitsbeauftragten sollen viel Berufserfahrung und hohe Fachkompetenz haben.
• Zahl der Beschäftigten, der Sicherheitsbeauftragte sollte im Normalfall wissen, wen er vor sich hat und seine Kolleginnen und Kollegen persönlich kennen. Welche Anzahl angemessen ist, folgt aus der Bewertung vor Ort.

Auszug aus Sicherheitsprofi der BG Verkehr

Tonerstaub ist harmlos?!

Drucker und Kopierer emittieren Stoffe: nicht nur Tonerstaub, auch Ozon und Lösemittel. Kein Wunder, dass seit einigen Jahren immer wieder über Gesundheitsbeschwerden beim Umgang mit Laserdruckern berichtet wird. Jetzt wurden unter kontrollierten Bedingungen Untersuchungen mit freiwilligen Versuchspersonen durchgeführt.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Berlin und die Poliklinik der Ludwig- Maximilians-Universität haben eine Studie durchgeführt.
Die Ergebnisse dieser Studie sind aus klinischer Sicht nicht als besorgniserregend einzustufen.
Die BAM rät aber zu Vorsichtsmaßnahmen:
Stellen Sie die Drucker und Kopierer so auf, dass der Ventilator nie direkt in die Richtung des Mitarbeiters arbeitet.
Niemand sollte in der Nähe des Druckers sitzen. Ein Mindestabstand von etwa 2 m ist sinnvoll.
Betreiben Sie Kopierer und Drucker möglichst hinter einer Trennwand oder in einem separaten Raum.

Quelle: gefahrstoffe aktuell 08/ 2014

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit