Jahresbericht 2023

Das Jahr 2023 geht zu Ende, es ist Zeit ein Resümee zu ziehen.

Seit 2011 betreuen wir Kunden aus den Bereichen:

  • Handel
  • Gastronomie und Bäckereien
  • Holz und Metall
  • Gesundheitsdienst
  • Soziale Institutionen
  • Kultur
  • Vermietung
  • IT-Service
  • Spedition
  • Freizeit u.a.

Im Dialog um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden schätzen die harmonische und konstruktive Zusammenarbeit und hoffen, dass dieses auch in Zukunft so bleibt.

Für das Jahr 2024 steht darüber hinaus eine personelle Änderung ins Haus, Herr Thomas Hachulski wird zum 01.07.2024 an meine Stelle treten und dann als Geschäftsführer, in gewohnter Weise Ihre Betreuung fortführen. Selbstverständlich werde ich noch solange es meine Gesundheit zulässt, Herrn Hachulski unterstützen.

Aktuelle Information zu meinem Unternehmen

Sehr geehrte Kunden,

ein Sprichwort sagt, alles neu macht der Mai. Nun wird nicht alles neu, aber es gibt eine wesentliche Veränderung. Mein Team wächst.

Ab dem 09.05.2022 wird mich Herr Thomas Hachulski als Fachkraft für Arbeitssicherheit in Vollzeit unterstützen.

Herr Hachulski hat bereits im Rahmen seines Praktikums bewiesen, dass er sowohl fachlich als auch menschlich in mein Team passt. Er hat ein sehr breitgefächertes Fachwissen nicht nur im Bereich der Arbeitssicherheit.

Ein Schwerpunkt seiner Arbeit wird der Bereich Arbeitsschutz Management Systeme und Gefährdungsbeurteilungen sein.

Ich hoffe und wünsche mir und Ihnen, dass Sie Herrn Hachulski das gleiche Vertrauen und Wohlwollen entgegenbringen können, wie Sie es bei mir tun.

Ich werde Ihnen Hr. Hachulski im Rahmen von Begehungen und ASA Sitzungen vorstellen und ihm Stück für Stück Verantwortung übertragen.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Kästingschäfer

Ist Ihre Gefährdungsbeurteilung (GBU) aktuell?

Gemäß § 5 Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG), § 3 DGUV Vorschrift 1 und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen an den Arbeitsplätzen zu beurteilen.

Gemäß § 6 1.e hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) den Arbeitgeber bei der GBU zu unterstützen.

Aus meiner Erfahrung erlebe ich immer wieder, dass der Arbeitgeber sich darauf verlässt „Die FaSi macht das schon“.

Die FaSi hat aber weder eine Kotrollpflicht noch eine Kontrollbefugnis. Im Klartext, ich als FaSi kann meine Kunden nur daran erinnern, dass die GBU regelmäßig auf Aktualität zu prüfen ist.

Leider hat die Pandemie zu einer gewissen Gleichgültigkeit geführt, die das Aktualisieren der GBU in den Hintergrund geschoben hat.

Ein paar Erkenntnisse aus der Praxis:

Mein Kunde ist als Dienstleister im Bereich Industriereinigung unterwegs. In jedem seiner Teamfahrzeuge befindet sich ein Ordner, mit allen GBUs für die zu erwartenden Arbeiten. Leider schon ein paar Jahre alt – und wie bereits erwähnt, vernachlässigt. Ja und dann stand plötzlich eine technische Aufsichtsperson der Arbeitsschutz- Behörde auf der Baustelle und bemängelt zu Recht die fehlende Aktualität der GBU.

Der Hilferuf kam schnell und ich bin zur Baustelle gefahren und habe eine umfangreiche Begehung durchgeführt und im Anschluss die GBU aktualisiert – und die Mitarbeiter zu allen relevanten Themen das Arbeitsschutzes unterwiesen.

Nach den gesetzlichen Grundlagen bin ich Berater und Unterstützer in Sachen GBU, die Unterweisung der Mitarbeiter ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Selbstverständlich mache ich das auf Anforderung meines Kunden als betriebsspezifische freiwillige Leistung.

Die aufgeführten Erkenntnisse sind aber nur ein Beispiel von vielen und zeigt, wie wichtig es ist, dass der Arbeitgeber seiner Verantwortung gerecht wird – und die FaSi nicht erst dann ruft, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Fazit:

Schauen Sie sich Ihre Gefährdungsbeurteilungen an und werden Sie aktiv. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit wird Sie unterstützen.

Geschafft, 2. Überwachungsaudit erfolgreich!

Qualitäts Management System nach DIN EN ISO 9001-2015

Im Jahr 2013 habe ich erstmals erfolgreich die Zertifizierung erreicht und das Zertifikat nach DIN EN ISO 9011-2008 erhalten.

Im Jahr 2016 erfolgte die Überarbeitung gemäß DIN EN ISO 9001-2015 und damit verbunden die erfolgreiche Re- Zertifizierung.

Im Jahr 2019 gab es die nächste erfolgreiche Rezertifizierung.

Nun ist das 2. Überwachungsaudit erfolgreich verlaufen, die nächste Rezertifizierung ist für 2022 geplant.

Ein QM-System zu implementieren macht nur Sinn, wenn man es auch im Unternehmen lebt.

Dieses „Leben eines QM-Systems“ macht zwar auch Arbeit, aber der Erfolg gibt uns Recht.

  • Funktionierende Prozesse
  • Gelungene Reaktionen auf Chancen und Risiken
  • Zufriedene Kunden, Lieferanten und Dienstleister
  • Keine Beanstandungen und Mängel
  • Keine Unfälle
  • Weiterentwicklung auf gutem Wege
  • Personalverstärkung im Bereich Brandschutz

Mit einem guten Gefühl und Tatendrang geht es weiter.

Unter „Leistungen“ finden Sie mein QM-Handbuch Version 01.5

Jubiläum – 10 Jahre hk-arbeitssicherheit

Nun ist es soweit, 10 Jahre selbständig.

Am Anfang war da mein Schwiegersohn, der mich motiviert und unterstützt hat, mich selbständig zu machen. So ein Start bedurfte natürlich schon einiger Überlegungen und Investitionen. Aber der Mut und das gemeinsame Engagement haben sich gelohnt. Ich habe immer noch Lust an meiner Arbeit und will auch noch ein paar Jahre weiter machen.

Natürlich hat sich in den Jahren vieles verändert, damit meine ich nicht nur die Anforderung im fachlichen und zwischenmenschlichen Bereich. Auch meine Kunden haben heute teilweise andere Vorstellungen und Wünsche. Es gibt immer noch Kunden, denen ich ab und zu einen Stupser geben muss, damit sie Ihren Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachkommen.

Aber es gibt auch Kunden, die Ihre Verantwortung sehr ernst nehmen und mich regelmäßig konsultieren.

Hier sei ein Beispiel angeführt, ich betreue eine russisch-orthodoxe Kirchengemeinde, die sehr viel Wert auf die Durchführung ihres Gemeindeauftrages, insbesondere in Zeiten der Corona Pandemie legt und regelmäßig ihre Gefährdungsbeurteilung und das Maßnahmenkonzept zum Schutz vor Corona Infektionen gemeinsam mit mir auf dem immer aktuellen Stand halten und den Kontakt mit mir aktiv gestalten.

Seit dem 01.02.2021 habe ich mich personell verstärkt, mein Sohn Dirk unterstützt mich als Brandschutz Beauftragter.

Auf geht’s in die nächsten hoffentlich aktiven und ereignisreichen Jahre.

Ein Jubiläum steht an – 10 Jahre „hk-arbeitssicherheit“

Am 01.02.2011 habe ich mich entschieden, mich als Fachkraft für Arbeitssicherheit selbständig zu machen.

Meiner Familie gilt für die Unterstützung, insbesondere in der Startphase, ein ganz besonderer Dank. Schließlich war es mein Schwiegersohn, der mich nicht nur angestoßen hat, sondern auch mein erster Kunde wurde  – und heute noch ist.

Im kleinsten Kreise werden wir sicherlich einen würdigen Rahmen finden.

Fünf Tage habe ich in dieser Woche Jahresberichte geschrieben. Viele Erinnerungen sind dabei geweckt worden.

Im Startjahr entstand auch meine Webseite https://www.hk-arbeitssicherheit.com/ , die gerade erst aktualisiert wurde. Zeitgleich aktiviert wurde   https://www.facebook.com/Arbeitssicherheit.Dortmund.NRW/ .

Schon 2012 kam die Notwendigkeit dazu, mich als Brandschutz Beauftragter ausbilden zu lassen.

Noch im gleichen Jahr folgte die Ausbildung zum Qualitäts Management Beauftragter, 2013 dann die Zertifizierung meines zu diesem Zeitpunkt Ein Mann Unternehmens  „Qualitäts Management nach DIN EN ISO 90001-2008“. Die Rezertifizierung erfolgte 2016 und 2019 nach DIN EN ISO 90001-2015.

Immerhin sechs Kunden aus 2011 betreue ich nach wie vor. Das gegenseitige Vertrauen ist Ausgangsbasis für eine gute und ergebnisorientierte Betreuung.

Leider gab es auch beratungsresistente Kunden, von denen ich mich trennen musste. Es gab sogar ein paar zahlungsunfähige und zahlungsunwillige Kunden, von denen ich mich getrennt habe.

Trotzdem habe ich viele langjährige Kunden, mit denen es eine gedeihliche Zusammenarbeit gibt.

Kunden, die bei den unterschiedlichen Berufsgenossenschaften, wie BGN, BGHM, BGHW, BGW , BGVT, BGRCI, BGETEM und der VBG versichert sind.

In diesem Jahr gab es viele Veränderungen, die Corona Pandemie hat zu einem Umdenken geführt. Viele Aktivitäten / Beratungen können nur noch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Ein wesentlicher Aspekt meiner Arbeit gilt meiner eigenen Fortbildung, aber natürlich der Unterweisung und Schulung von Mitarbeiter*innen meiner Kunden.

Die aktuelle Situation lässt zwar derzeit keine Schulung von Brandschutzhelfern zu, dafür biete ich verstärkt Webinare für Sicherheitsbeauftragte an.

Dazu gehört die regelmäßige Information über aktuelle Themen in der Arbeitssicherheit, im Brandschutz und natürlich mit Hilfe meiner Kooperationspartner im Gesundheitsschutz.

Die Prävent GmbH Dortmund www.praevent-gmbh.de von Dr. med. E. Awwad und Dr. med. A. Brune sei hier besonders erwähnt.

Zur eigenen Weiterbildung gehört natürlich die Mitgliedschaft im VDSI Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz – und damit der Erhalt von aktuellen Informationen.

In der VBG bin ich sowohl Pflicht- als auch freiwillig versichert, auch hier erhalte ich aktuelle Informationen, sowie die Teilnahmemöglichkeit an Seminaren.

Weitere Fachinformationen beziehe ich beim bvfa Bundesverband Technischer Brandschutz, von den Berufsgenossenschaften, der DGUV, PRAEVNETION AKTUELL, gefahrstoffe aktuell und Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz aktuell.

Über www.komnet.nrw   nutze ich die Möglichkeit, besondere Fachinformationen abzurufen.

Last but not least erhalte ich täglich aktuelle Informationen über XING und Google.

Ausblick

Natürlich habe ich mir schon Gedanken gemacht, wie eine Nachfolge geregelt werden könnte. Diverse Gespräche dazu hat es bereits gegeben. Voraussichtlich in 2021 werde ich meinen Sohn als Brandschutz Beauftragter ins Unternehmen holen.

Ein Arbeitstag als Fachkraft für Arbeitssicherheit

Donnerstag, 12.11.2020, 08:30 Abfahrt zum Kunden, Franchisenehmer Burger King.

Ich treffe mich mit dem Bereichsleiter, wir besuchen gemeinsam acht Restaurants zur Begehung. Ich habe mir einige Schwerpunkte herausgesucht, die im Rahmen der Begehung betrachtet werden.

  • Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    • Gefährdungsbeurteilung zgl. Maßnahmenplan und Pandemieplan Burger King Deutschland vorhanden und eingehalten.
      • Zutrittsregelung, nur mit Mund-Nase-Bedeckung
      • Desinfektionsmittelspender vorhanden
      • Spuckschutz vorhanden
      • Mitarbeiter tragen Maske
  • Hautschutz / Hygiene
    • Der Hautschutzplan liegt vor
    • Die vorgegebenen Produkte, Hautschutz, Hautreinigung, Nagelbürste, Hautpflege sind vorhanden und werden genutzt
  • Persönliche Schutzausrüstung
    • Den Fuß fest umschließendes Schuhwerk mit rutschfester Sohle
    • Einmalhandschuhe
    • Schnittschutzhandschuhe
    • Hitzeschutzhandschuhe
    • Schutzhandschuhe für das Arbeiten mit Fetten und Gefahrstoffen
  • Handling an der Friteuse, insbesondere bei Fettentzündung
    • Deckel vorhanden, ein Deckel muss ausgetauscht werden
    • Ansul- Löschanlage betriebsbereit
  • Leitern und Tritte, eine Stehleiter muss ich sperren, es fehlen die Füße (erhöhte Rutschgefahr auf den Steinfußböden)
  • Die Gefährdungsbeurteilungen liegen vor
    • Gefährdungsbeurteilung Physische Gefährdungen
    • Gefährdungsbeurteilung Psychische Gefährdungen
    • Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutz Gesetz
    • Gefährdungsbeurteilung Getränkeschankanlage
    • Gefährdungsbeurteilung Kühl- und Tiefkühlräume

Ein Gespräch mit Restaurantleiter und Schichtführer zur Sensibilisierung folgte.

  • Erste Hilfe Ausstattung
    •  Der Bereichsleiter hat für alle Restaurants neue Erste Hilfe Ausstattungen und Abreißblöcke „Verbandbuch“ mitgebracht.
      • Die Führungskräfte werden auf die sachgerechte Benutzung und die Aufbewahrung der Verbandbucheinträge (DSGVO) hingewiesen.
  • Aushangpflichtige Gesetze
    • Die aktuelle Ausgabe für 2021 wurde noch vor Ort vom Bereichsleiter per online bestellt und drei Tage später ausgegeben.
  • Aushang, wichtige Rufnummern und Erste Hilfe Information vorhanden und aktuell.
  1. Brandschutzordnung Teil A vorhanden und aktuell.
  1. Restaurants mit Lieferdienst
    1. Die Betriebsanweisung Kraftfahrbetrieb liegt vor und ist in den Kfz vorhanden.
  1. Ich schaue mir die Lagerplätze und die Küche an
    1. Ordnungsgemäße Lagerung
    1. Ordnung und Sauberkeit

Zurück im Büro schreibe ich für jedes Restaurant einen Begehungsbericht und leite sie an die Geschäftsführung, den Bereichsleiter und die Restaurantleiter weiter.

Abschließend vereinbare ich telefonisch mit dem Bereichsleiter den Termin für die Arbeitsschutz Ausschuss Sitzung (ASA).

Der Termin fand einige Tage später statt, sodass die Teilnehmer Zeit hatten, die Begehungsberichte zu verinnerlichen und anstehende Fragen und Probleme erörtert werden konnten.

Arbeitsschutz in Corona-Zeiten (Auszug aus der Veröffentlichung Gefahrstoffe aktuell 11 2020)

Die neue Arbeitsschutzregel beschreibt detailliert, welche Maßnahmen auch in Ihrem Betrieb erforderlich sind.
Seit Monaten bestimmt das Corona-Virus unseren Alltag. Damit am Arbeitsplatz die Verbreitung des Virus minimiert und Mitarbeiter optimal geschützt werden, wurde am 27.04.2020 von der Bundesregierung der SARS- CoV- Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Seit dem 20.08.2020 wird dieser Standard durch eine Arbeitsschutzregel konkretisiert.
Im Wesentlichen werden folgende Themenbereiche betrachtet:
– Arbeitsplatzgestaltung
– Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume
– Lüftung
– Homeoffice
– Dienstreisen und Besprechungen
– Sicherstellen ausreichender Schutzabstände
– Zutritt betriebsfremder Personen
– Handlungsanweisung für Verdachtsfälle
– Berücksichtigung psychischer Belastungen
– Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung
– Unterweisung
– Arbeitsmedizinische Vorsorge ist jetzt besonders wichtig
– Anhänge für besondere Bereiche

Download-Hinweis: http://www.baua.de/SARS-CoV-Arbeitsschutzregel

Für weitergehende Fragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung

Die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Corona Krise und der Blick in die zukünftige Arbeit

Die praktische Arbeit vor Ort beim Kunden, wie Begehungen und Beratungsgespräche wurde durch die Krise erst einmal gestoppt. Dann kam der Arbeitsschutzstandart SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Nun galt es, schnell umdenken und überlegen, wie kann ich meinen Kunden helfen. Gesagt, getan – ein Programm zur Durchführung von Videokonferenzen beschaffen, ein Grundkonzept erarbeiten und den Kunden die gemeinsame Erarbeitung eines Maßnahmenkonzepts anbieten.

Viele Kunden haben es dankbar angenommen und so wurden in Videokonferenzen die Maßnahmenkonzepte gemeinsam erarbeitet und ja nach Situation und Unternehmensstruktur immer wieder auf der Grundlage der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) angepasst. Dabei war und ist natürlich wichtig, die Aktualisierungen der CoronaSchVO zu beachten und entsprechende Informationen an die betroffenen Unternehmen weiter zugeben.

Die Arbeitsschutz Ausschuss Sitzungen (ASA) wurden als Videokonferenz durchgeführt und es zeigte sich: Die ASA wurde in einem völlig neuen Gesicht abgewickelt. Die Themen wurden gestrafft und damit weniger zeitintensiv, Fahrzeiten und Fahrkosten entfielen.

Bitte informieren Sie sich hier über meine Webinare

Beratungen und Problemerörterungen wurden ebenfalls im neuen Gewand abgewickelt.
Das Angebot der Betreuungsleistung wurde erweitert, Unterweisungen und Schulungen (ohne praktischen Anteil) können als Webinar durchgeführt werden.

Eine weitere Möglichkeit könnte sein, per Video einen bestimmten Bereich zu betrachten und damit Vorort Begehungen einzuschränken.

Neue Erfahrungen in der Schulung mit praktischem Anteil sind umgesetzt, so ist mit einem Gesichtsvisier auch eine Schulung über längerem Zeitraum möglich. Im praktischen Teil finden Desinfektionstücher Anwendung.

Das Fazit: Eine Krise kann auch positive Folgen haben und aufzeigen, wie die Digitalisierung auch im Arbeitsschutz erfolgreich umgesetzt werden kann.

Informationen zum Corona Virus und wie geht es weiter

Die derzeitige Situation zwingt auch mich, täglich neue Entscheidungen zu treffen und mir Gedanken für die Zukunft zu machen.
Ich habe heute ein intensives Gespräch mit meinem Kooperationspartner für Arbeitsmedizin, Dr. Andreas Brune, Prävent GmbH geführt.

Im Ergebnis habe ich Ihnen den nachfolgenden Link eingefügt.
www.praevent-gmbh.de/faq-coronavirus

Hier finden Sie aktuelle Informationen und viel mehr, wenn Sie darüber hinaus Fragen zum Thema haben, senden Sie mir eine Mail, ich stehe zu Ihrer Verfügung.

Des Weiteren biete ich Ihnen die Möglichkeit, künftig ASA Sitzungen per Telefonkonferenz an. Das ist weniger zeitraubend ist und „in der Kürze liegt die Würze“, das heißt, man fasst sich einfach kürzer. Darüber hinaus erspart es allen Beteiligten unnötige Fahrzeiten- und Kosten.

Zur Zeit in Vorbereitung, die aber noch etwas Zeit benötigt, prüfe ich die Möglichkeit, künftig Seminare in digitaler Form durchzuführen.
Ich wünsche Ihnen viel Gesundheit, halten Sie durch.
Mit freundlichem Gruß

Das kann jeder Sicherheitsbeauftragte einfordern.

Der Sicherheitsbeauftragte sorgt sich um die Sicherheit der Arbeitskollegen. Doch wer Aufgaben übernimmt, der hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte!
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Unternehmensleitung und die verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz – und zwar unabhängig davon, ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist.
Darauf hat der Sicherheitsbeauftragte Anspruch:
• Auf Zahlung des entsprechenden Arbeitsentgelts für die Dauer der Ausbildung und die Zeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.
• Bewegungsfreiheit im Betrieb und die erforderliche Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben.
• Beteiligung an den Untersuchungen von Arbeitsunfällen, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich ereignet haben.
• Antworten auf Meldungen über festgestellte Mängel und auf Verbesserungsvorschläge.
• Teilnahme an Betriebsbesichtigungen der BG, der Arbeitsschutzverwaltung (BezReg) und der Sifa.
• Freistellung für Fortbildungsmaßnahmen für Sicherheitsbeauftragte.
• Wichtig für den Unternehmer:
o Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Nutzung dieser Rechte ist Voraussetzung für ihren Einsatz für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb.
(Aus gefahrstoffe aktuell 11 2018)

Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, „das Handbuch“ neu erschienen unter GSA-Handbbuch-18/37 im VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Str. 2-4, in 53095 Bonn. Empfehlenswert für verantwortliche Führungskräfte und Mitarbeiter!
Was STOP am Gefahrstoffarbeitsplatz bedeutet:
S = Substitution: Sie haben vorrangig zu prüfen, ob die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können.
T = Technische Maßnahmen: Ist kein geeigneter Ersatzstoff verfügbar, haben Sie durch technische Maßnahmen wie geschlossene Systeme, Absaugung oder Lüftung die Exposition zu minimieren.
O= Organisatorische Maßnahmen: Durch die Begrenzung der Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz und der Dauer der Tätigkeit mit den betreffenden Gefahrstoffen, aber auch durch die Information Ihrer Mitarbeiter können Sie dafür sorgen, dass möglichst wenige Mitarbeiter Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
P= Persönliche Schutzausrüstung: Kann eine Gefährdung durch die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend minimiert werden, haben Sie geeignete Persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und die Mitarbeiter müssen diese verwenden.
Auszug aus gefahrstoffe aktuell 10 2018
Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gefahrstoffe in Getränkeflaschen? Das kann tödlich enden!

Eigentlich selbstverständlich: Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, die durch ihre Form oder Bezeichnung zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln führen können. Dennoch kommt es pro Jahr zu mehr als 1000 Vergiftungsfällen, weil Ahnungslose umgefüllte Chemikalien aus Getränkeflaschen trinken.
Am Arbeitsplatz ist diese Nachlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach sich ziehen kann.

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Auszug aus: gefahrstoffe aktuell 08/2018

Vorsorgekartei unvollständig? – Dann droht ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 €

Vorsorgekartei unvollständig? – Dann droht ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 €

Egal, welche Vorsorge in Ihrem Betrieb erfolgt, Sie müssen akribisch dokumentieren wann und warum die Vorsorge bei jedem einzelnen Mitarbeiter erfolgte. Wer hier schlampt, muss mitunter tief in die Tasche greifen. Können Sie der Behörde bei einer Kontrolle keine oder lediglich eine unvollständige Kartei vorlegen, kann das zu einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € nach sich ziehen.
Grundlage ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung. (ArbMedVV)
Wichtig für Sie:
Bei den Daten in dieser Kartei handelt es sich um Daten, die keinesfalls in unbefugte Hände gelangen dürfen. Bewahren Sie die Kartei so auf, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Betroffene Mitarbeiter dürfen nur die eigenen personenbezogenen Angaben einsehen. Auf Anordnung haben Sie eine Kopie der Vorsorgekartei der zuständigen Behörde zu übermitteln.

CHECKLISTE: VOLLSTÄNDIGKEIT DER VORSORGEKARTEI
Beschäftigungsstammdaten (Name, Anschrift etc.
Geburtsdatum.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten, z. B. Lärm.
Vermerk, ob und aus welchen Anlässen Pflichtvorsorge erforderlich ist.
Vermerk, ob und aus welchem Anlässen Angebotsvorsorge erforderlich ist.
Vermerk, ob Wunschvorsorge zu ermöglichen ist.
Datum der letzten Vorsorge.
Datum der nächsten Vorsorge.

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Quelle: gefahrstoffe aktuell 07 2018

PSA-VERORDNUNG RECHTSVERBINDLICH

AM 21.04.2018 WIRD DIE PSA-VERORDNUNG RECHTSVERBINDLICH
PSA = Persönliche Schutz Ausrüstung

Gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 müssen Hersteller, aber auch Händler und Importeure sicherstellen, dass die PSA dem Stand der Technik entsprechen.
Im Klartext, PSA in der Kategorie II und III muss eine EU-Baumusterprüfung und Prüfung der Konformität nachweisen.
Ihr Lieferant muss diese Erklärung ohne Aufforderung mitliefern.

Fragen Sie Ihre
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 03 2018

Arbeiten in Laboratorien: mit dieser Sicherheitsunterweisung minimieren sie die Risiken

In Unternehmen der chemischen Industrie, aber auch in anderen Branchen, gibt es Arbeitsplätze in Laboratorien. Hier werden Produkte und Stoffe getestet, überwacht und analysiert. Die Mitarbeiter in Laboratorien müssen regelmäßig unterwiesen werden. Gehen Sie dabei auf typische Gefahrenquellen und auf Regelungen für Notfälle ein.
Vermitteln Sie die Verhaltensregeln für sicheres Arbeiten mit dem Abzug.
> Sperrige Versuchsaufbauten
> Thermische Quellen (z.B. Bunsenbrenner)
> Lagerung von Gefahrstoffen
Starke Luftbewegung vor dem Abzug
Schulen Sie den sicheren Umgang mit Druckgasflaschen.
Nichts geht ohne freie Flucht– und Rettungswege.
Übrigens: Essen, Trinken und Rauchen sind in jedwedem Labor gesundheitsschädlich und deshalb verboten.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer
Kay Glombik

Beachten sie diese 8 Schritte beim Brandschutz für kleine Baustellen in Gebäuden

In jedem Unternehmen muss gelegentlich etwas ausgebessert, umgebaut oder instand gesetzt werden. Dann rücken Handwerker an und richten eine kleine Baustelle ein. Dabei wird geflext oder gestrichen, häufig fallen auch brennbare Abfälle an.
Um auch in solchen „Ausnahmefällen“ für Sicherheit zu sorgen, müssen Sie vorbeugenden Brandschutz in bestehenden Gebäuden realisieren. Auf der sicheren Seite sind Sie mit diesen 8 Schritten:
• Sorgen Sie dafür, dass die betroffenen Gebäudeteile sicher abgesperrt werden.
• Entfernen Sie Gefahrstoffe vollständig aus dem Baustellenbereich, bevor die Handwerker anrücken. Sorgen Sie dafür, dass sie in geeigneten Gefäßen bzw. Verpackungen an einem Ort aufbewahrt werden, der für Unbefugte nicht zugänglich ist.
• Lassen Sie brennbare Abfälle und Bauschutt so schnell wie möglich entsorgen.
• Achten Sie darauf, dass Flucht – und Rettungswege frei gehalten werden.
• Prüfen Sie, ob in der Nähe der Baustelle genügend einsatzbereite Feuerlöscher vorhanden sind.
• Setzen Sie bei feuergefährlichen Arbeiten einen Mitarbeiter mit Feuerlöscher als Brandwache ein.
• Kontrollieren Sie bis 24 Stunden nach Abschluss der Arbeiten, ob Brandnester entstanden sind.
• Wenn Sie den Verdacht haben, das es schwelt oder glimmt, rufen Sie die Feuerwehr. Damit erfüllen Sie Ihre Sorgfaltspflicht – und können das bei Bedarf auch gegenüber der Versicherung nachweisen.

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 06 2017

• Ergänzung Ihres Brandschutzbeauftragten:
• Wenn Sie eine BMZ haben, nehmen Sie die betroffenen Rauchmelder außer Betrieb und decken Sie die betroffenen Rauchmelder mit Staubschutzkappen ab.

Wichtig ! Unfallmeldung an Behörden !

Auszug aus Komnet Dialog 11403
Frage:
Wem muss eine Unfallanzeige (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung) gemeldet werden? – Berufsgenossenschaft, – Bezirksregierung, – oder beiden? § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Danach ist in NRW auch die Bezirksregierung zu informieren, oder?
Antwort:
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund des Sozialgesetzbuches VII – SGB VII „Gesetzliche Unfallversicherung“ erlassen worden ist.

Unter § 193 SGB VII ist vorgeschrieben, dass der Unternehmer Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen hat, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden
Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

Bis auf wenige Ausnahmen, z.B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer, unterstehen alle Betriebe der allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht, so dass grundsätzlich jede Unfallanzeige in Kopie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen – zu übersenden ist. Auf die weiteren Informationen zum Thema unter www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/arbGeb/faq/index.jsp weisen wir hin.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Demenz durch Laserdrucker?

Demenz durch Laserdrucker?

Neue Studie gibt Hinweise

An vielen Arbeitsplätzen wird mit Laserdruckern gearbeitet. Emissionen aus diesen Druckern können aber krank machen.
Mehr als 100 Studien bestätigen die schädigenden Wirkungen der Emissionen aus Laserdruckern. Eine Studie des Harvard Center for Nanotechnologiy and Nanotoxicology und des Instituts für Umweltmedizin in Zusammenarbeit mit nano-Control stuft die freigesetzten Stoffe als gesundheitlich bedenklich ein.
Laserdrucker und Kopierer belasten Innenräume mit Feinstaub und ultrafeinen Partikeln. Hierdurch kann es zu
• chronischen Atemwegsbeschwerden,
• Ekzemen und
• Krebserkrankungen kommen.

Außerdem gibt es Hinweise auf Demenz.

Gefahrstoffe aktuell 04/2017

Überprüfen Sie Ihre Fluchttüren jetzt genau

Aktuelles Urteil
Verwaltungsgericht Münster Az. 9 K 1985/15

Vorschrift schlägt Gefährdungsbeurteilung- auf diesen kurzen Nenner lässt sich ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster bringen. Bei dem Verfahren ging es um eine Fluchttür, die sich lediglich nach innen öffnen lässt.

Ein Unternehmen hat in einer Gefährdungsbeurteilung festgehalten:
• Die Notausgangstür wird lediglich von 5 -7 Personen benutzt. Damit ist eine Stau– bzw. Traubenbildung nicht zu erwarten.
• Weitere Fluchtmöglichkeiten sind vorhanden.
Das reichte dem Gericht nicht: Es hielt sich streng an einer Vorgabe der ArbStättV- “Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen“ (ArbStättV, Anhang 2.3) – und untersagte
dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung, Mitarbeiter in den Räumen zu beschäftigen.
Türen von Notausgängen müssen sich außerdem von innen jederzeit leicht öffnen lassen!

Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2017

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte

Seminare für Sicherheitsbeauftragte,

zugeschnitten auf die speziellen Wünsche meiner Kunden!

Inhouse Schulung Sicherheitsbeauftragte!

Siehe Blog – Brosch 01 2017

Dieses Seminar ist zunächst für Mitarbeiter von BURGER KING Restaurants als Tages Seminar (BGN basiert) konzipiert.

In Vorbereitung ist ein Seminar für Mitarbeiter (Haustechniker) ECE, als Seminar (VBG basiert) über zwei Tage.

Weitere Seminarangebote folgen.

UVV Prüfung Dienstfahrzeuge

Dienst Kraftfahrzeuge
DGUV Vorschrift 70 (vormals BGV D29)
§ 57
1. Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
2. Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Ausführungsbestimmungen
Zu § 57 Abs. 1:
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt.
Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.
Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder BG-Regel bestimmt ist, z. B. durch
• Betriebssicherheitsverordnung,
• Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
• Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6),
• Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8),
• Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34).
• Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500).
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschrift und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
Zu § 57 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit Helmut Kästingschäfer

Kurzinfo Hubarbeitsbühnen

Die Hubarbeitsbühne

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben
In der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
Ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen

Für mehr Information siehe DGUV – BGG/GUV-G966
Grundsatz – Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit Helmut Kästingschäfer

Brandschutz – und Evakuierungshelfer

Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsschutz Gesetz § 10.2
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 § 22
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 2.2
DGUV Information 205-023
Es sind mindestens 5 % der anwesenden Mitarbeiter als Brandschutz– und Evakuierungshelfer zu schulen und zu benennen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob auf Grund der betrieblichen Besonderheiten diese Zahl ausreicht. Außerdem darf der Arbeitgeber Personen erst benennen, wenn die Personen mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind. Die Schulung darf von Brandschutzbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz durchgeführt werden.
Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Helmut Kästingschäfer

Wann benötigen sie einen Brandschutz Beauftragten?

114 SBauVO – Verantwortliche Personen für Hochhäuser
§ 82 SBauVO – Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten
§ 54 BauO NRW
Sonderbauten nach § 68 BauO NRW
Für Hochhäuser
… mit mehr als 30 m Höhe und Räumen mit mehr als 600 m² Grundfläche
Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche

Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Fachkraft für Arbeitssicherheit Helmut Kästingschäfer